Wesentliche Bestimmungen des AVV
Verbote
Der AVV verbietet es Staaten, jemals Atomwaffen zu entwickeln, zu testen, herzustellen, zu erwerben, zu lagern, weiterzugeben, einzusetzen oder mit deren Einsatz zu drohen. Es ist ihnen auch untersagt, Atomwaffen anderer Staaten auf ihrem Gebiet zu stationieren oder andere bei der Ausübung von durch den Vertrag verbotenen Handlungen zu unterstützen oder dazu anzustiften.
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Rahmen für die Beseitigung
Der Vertrag schafft einen rechtlichen Rahmen für die überprüfbare und irreversible Beseitigung von Atomwaffenprogrammen und den damit verbundenen Anlagen. Ein Atomwaffenstaat, der dem Vertrag beitritt, muss seine Atomwaffen unverzüglich aus der Einsatzbereitschaft nehmen und sie gemäß einem ausgehandelten, zeitlich begrenzten Plan innerhalb einer Frist von bis zu 10 Jahren vernichten. Alternativ kann ein Staat seine Atomwaffen vor dem Beitritt zum Vertrag vernichten und dies durch eine dafür designierte internationale Behörde überprüfen lassen.
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Opferhilfe und Umweltsanierung
Der Vertrag verpflichtet die Staaten, Opfern des Einsatzes und der Testens von Atomwaffen Hilfe zu leisten, unter anderem durch medizinische Versorgung, Rehabilitation und psychologische Betreuung. Sie müssen auch Maßnahmen zur Sanierung von Gebieten ergreifen, die durch nukleare Explosionen radioaktiv kontaminiert wurden. Die internationale Zusammenarbeit ist für die wirksame Umsetzung dieser Bestimmungen von entscheidender Bedeutung.